Präambel
Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die
ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers – setzt eine
ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits voraus.
§ 1 Angebot und Annahme
a) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie
schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und
Garantien unserer Angestellten – ausgenommen Organe, Prokuristen und Generalbevollmächtigte – im
Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Ein
Verzicht auf das Schriftformerfordernis muss selbst wieder schriftlich erfolgen.
b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „cirka“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche
Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber
auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen werden von uns entsprechend verstanden und ggf. ist eine
Bestätigung entsprechend gemeint.
c) Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen von 10 %
+/- gelten als vertragsgemäß bei Lieferungen in Aufsetz-, festverbundenen Tanks oder Silofahrzeugen. Solche
Mengenabweichungen werden in der Rechnung dementsprechend mindernd oder erhöhend voll berücksichtigt.
§ 2 Kaufpreis und Zahlung
a) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung
erfolgt aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen bzw. Gewichte. Die Berechnung
kann jedoch aufgrund der vom Empfänger festgestellten Mengen bzw. Gewichte erfolgen, wenn die Feststellung
mittels geeichter Waagen erfolgt ist und die Waren auf unsere Gefahr transportiert worden sind.
b) Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
c) Wir behalten uns vor, vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu berechnen.
d) Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
und behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
e) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie
vorbehaltlos eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
f) Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
g) Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht
unerheblicher Höhe – 20 % der Rechnungssumme eines Monats, ermittelt als Durchschnitt aus den 12 Monaten
vor Verzugsbeginn – in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort
fällig – ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter berechtigt, Barzahlung vor einer
eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen.
Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung zu
verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte.
Sollten uns Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers
hinweisen, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas
anderes vereinbart war, sowie unsere nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig
zu stellen.
§ 3 Lieferungen
a) Die vereinbarten Lieferfristen und – Termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin
ausdrücklich vereinbart ist.
b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und –frist
eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung
rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
c) Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung
gehören – berechtigen uns, vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist in solchen
Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die
wir nicht verschuldet haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu
informieren. Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
d) Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer verpflichtet, eine angemessen Nachfrist zu setzen und kann nach
deren erfolglosem Ablauf vom Vertrage zurücktreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung kann er nach
erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten ist durch vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Verhalten unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 4 Versendung und Annahme
a) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien
Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem
Betrieb oder Lager aus durchführen.
b) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs
und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.
c) Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers.
d) Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen
Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein
Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die
Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.
e) Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an
der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als
unsere Erfüllungsgehilfen.
f) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen,
soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt
unberührt.
§ 5 Verpackung
a) Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach
Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an
uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
b) Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über
30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur
Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
c) Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf nicht vertauscht und nicht
mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne
Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als
Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart ist.
d) Bei Lieferungen in Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung für schnellste Entleerung und
Rücksendung an uns oder die angegebene Anschrift zu sorgen. Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden
Verlängerung der Standzeit in seinem Betrieb geht die hierfür anfallende Kesselwagenmiete zu Lasten des
Käufers.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der
künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Das gilt auch,
wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in
dem Zeitpunkt über, in dem wir unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn haben.
b) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur
Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß e) auf uns übergehen.
c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir
berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Zum Zwecke der Rücknahme sind wir ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten
d) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als
Hersteller i.S.d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt
insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i.S.d. §§
947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
e) Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte
zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d)
nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden
Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk-(oder ähnlichen) Vertrages, so tritt
er die (Werklohn-) forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab.
f) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer
Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen
Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen
Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen
Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich
mitzuteilen.
g) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als
10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers
a) Für Sachmängel haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Nacherfüllung
(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) oder Kaufpreisminderung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen
Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung
eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er
sich vor dem Abtanken durch Probenahme von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
2. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen.
3. Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel
nicht unverzüglich, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder der feststellbaren Mängel seiner
Gewährleistungsrechte verlustig. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei so
einer überheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen
betrachtet werden musste.
4. Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen.
Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedenfalls
nach Ablauf von 8 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung wegen
Falschlieferung bleibt unberührt.
b) das Recht des Käufers, im Falle eines Sachmangels unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2 BGB vom
Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
c) Für Sachmängel haften wir auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe
des folgenden § 8. § 8
§ 8 Haftung für Schäden
a) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den nachstehenden Bedingungen unberührt,
ebenso Fälle, in denen wir bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit auch für fahrlässige
Vertragsverletzung haften
b) Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung an
Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:
Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist jede Art der
Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten unserer
gesetzlichen Vertreter zurückzuführen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit der
vorstehenden Regelung nicht verbunden.
Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir nur für vorsätzliche oder
grobfahrlässige Vertragsverletzung.
c) Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir – unabhängig vom Haftungsgrund wie unerlaubte
Handlung oder Vertragspflichtverletzung – nur ein, wenn sie durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige
Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
d) Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke, es sei denn, der
beabsichtigte Zweck ist schriftlich Vertragsinhalt geworden. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte
erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir für grobfahrlässig falsche Beratung, Auskunft oder
Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
e) Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Produkte verjähren nach einem Jahr.
§ 9 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
a) Gerichtsstand ist unser Firmensitz.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils
geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf
CISG vom 11. April 1980)
c) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der
unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter
angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Bad Salzuflen, 16.06.2014
IG Chemicals GmbH